Gland (Schweiz) – Es ist ein Urteil, das nach der Verkündung im Gericht für Unverständnis sorgte. Ex-Rennfahrer Joey M. (30) ist vom Vorwurf der Vergewaltigung einer Pflegerin in der Schumacher-Villa freigesprochen worden.
Der Prozess um den Vorfall im streng abgeschirmten Umfeld der Familie Schumacher hatte brisante Komponenten. Im Mittelpunkt: der australische Rennfahrer Joey M. (30), einst als großes Talent gehandelt und enger Freund von Mick Schumacher (27). Der Vorwurf: Vergewaltigung von Pflegerin Najia B. (40)
Gericht sieht nicht ausreichende Beweise
Laut Vorwürfen spielte sich die Tat in der Nacht vom 23. auf den 24. November 2019 auf dem Anwesen der Schumachers in Gland am Genfer See ab.
Joey M. war damals Gast der Familie. Die Schumachers hatten ihm erlaubt, von ihrem Anwesen aus seine europäische Rennsaison zu bestreiten. Das spätere Opfer, die elsässische Krankenpflegerin Najia B., arbeitete zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren im engsten Betreuungsteam von Michael Schumacher (57). Ihr Spezialgebiet: Beatmungspflege und Neuro-Rehabilitation.
Pflegerin war sehr belastet
Die Pflegerin hatte an jenem Tag ihre sechste Schicht in Folge absolviert. Gegen 22 Uhr übergab sie an den Nachtdienst. Nach eigenen Angaben hatte sie den ganzen Tag kaum gegessen. Im Billardraum des Anwesens traf sie anschließend auf Joey M. und einen Physiotherapeuten. Es wurde Whiskey und Wodka-Red Bull getrunken.
Kurz nach Mitternacht brachten die beiden Männer die inzwischen stark alkoholisierte Frau in ihr Zimmer im Haupthaus. Dort soll die Nacht ihren verhängnisvollen Verlauf genommen haben.
In den Gerichtsakten, die BILD einsehen konnte, heißt es, Joey M. habe dazu beigetragen, die Pflegerin in einen Zustand zu versetzen, in dem sie keinen Widerstand mehr leisten konnte. Als sie bewusstlos gewesen sei, habe er sie ausgezogen, und sie vergewaltigt. Ihr Vorwurf. Doch das Gericht sah diesen Sachverhalt als nicht erwiesen an.
Für Joey M., dessen Beruf im Verfahren mit „Elektriker“ angegeben wurde und der nach Prozessende bereits seinen Rückflug nach Sydney gebucht hatte, ging es um sehr viel. Die Anklage stützte sich auf den Tatbestand der Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 des Schweizer Strafgesetzbuches. Dieser sieht Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren vor. Hilfsweise komme der Straftatbestand sexueller Handlungen mit einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person in Betracht.
Eine Besonderheit des Schweizer Justizsystems: Das Strafgericht entscheidet zugleich über zivilrechtliche Ansprüche. Neben Najia B. trat deshalb auch eine Versicherung als Privatklägerin auf. So sollen durch die Tat finanzielle Schäden erfasst werden. Das Gericht sprach Najia wegen moralischen Schadens eine Genugtuung in Höhe von 30.000 Schweizer Franken zu. Das Geld kann sie in einem weiteren Zivilverfahren einfordern.
Schumacher-Familie nicht direkt beteiligt
Über allem lag während des gesamten Verfahrens ein Name: Schumacher.
Obwohl die Familie selbst keinerlei Partei des Verfahrens ist, war ihre Präsenz stets spürbar. Die Schumachers gelten am Genfersee als eine der einflussreichsten Familien überhaupt. Entsprechend ausgeprägt ist die Kultur der Verschwiegenheit rund um das Anwesen.
Große Teile der Anklageschrift waren geschwärzt, um die Privatsphäre der Familie zu schützen. Selbst die Frage, welche Familienmitglieder sich damals möglicherweise auf dem Gelände befanden, blieb unbeantwortet.
Besonders eindringlich schilderte Opferanwalt Patrick Michod die Belastungen, denen die Mitarbeiter auf dem Anwesen seit Jahren ausgesetzt seien. Die Betreuung eines schwer verletzten Patienten sei emotional extrem fordernd. Hinzu komme die Pflicht zum absoluten Schweigen. Viele Mitarbeiter könnten nicht einmal mit Freunden über ihre Arbeit sprechen.
Zwischen den Zeilen zeichnete sich dabei auch ein Bild jener Arbeitskultur ab, die an jenem Abend im Billardraum eine Rolle gespielt haben könnte: Arbeiten bis an die Belastungsgrenze: anschließend gemeinsam Dampf ablassen.
Alkohol soll keine Ausnahme gewesen sein
Dass Alkohol und Partys auf dem Anwesen keine Ausnahme gewesen sein dürften, zeigte auch eine Aussage des Angeklagten selbst. Vor Gericht verwechselte Joey M. zwei verschiedene Feiernächte. „In den Genfersee bin ich eine Woche vorher gesprungen. Sorry, ich habe das verwechselt. In jener Nacht bin ich in den Pool gesprungen“, erklärte der Australier bei einer seiner Ausführungen.