Eine Berliner Vermieterin ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer Beschwerde gegen die VerlÀngerung der Mietpreisbremse gescheitert. Die Richter sahen keine Verletzung von Grundrechten. In der Klage vor dem höchsten deutschen Gericht ging es um die VerlÀngerung der Mietpreisbremse 2020, die im Sommer bis Ende 2029 beschlossen worden war. Per Rechtsverordnung können damit Landesregierungen Gebiete festlegen, in denen Mieterhöhungen bei Wiedervermietungen begrenzt werden. Der Berliner Senat hatte das gesamte Berliner Stadtgebiet zu einer angespannten Region erklÀrt.
Wie das Bundesverfassungsgericht mitteilte, war die Vermieterin von ihren Mietern erfolgreich auf die RĂŒckzahlung von zu viel gezahlter Miete verklagt worden. Diese hatte sie verlangt, obwohl die von ihr vermietete Wohnung im Berliner Stadtgebiet unter die Bremse fiel. Sie ist demnach Vermieterin mehrerer Wohnungen und Gewerbeeinheiten in Berlin. Die UnrechtmĂ€Ăigkeit der zu hohen Miete und damit die RechtmĂ€Ăigkeit der verlangten RĂŒckzahlung hatte der Bundesgerichtshof im Dezember 2024 bestĂ€tigt. Nun nahm das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde dagegen nicht zur Entscheidung an und erklĂ€rte sie fĂŒr unbegrĂŒndet.
In Gebieten, in denen die Mietpreisbremse gilt, dĂŒrfen Vermieter bei einer Wiedervermietung höchstens zehn Prozent mehr als die ortsĂŒbliche Vergleichsmiete verlangen. Ziel der Bremse ist es, Menschen vor der VerdrĂ€ngung aus stark nachgefragten Wohngebieten zu schĂŒtzen. Wegen des knappen Wohnraums in vielen BallungsrĂ€umen haben wirtschaftlich schwĂ€chere Menschen sonst kaum eine Chance, in ihren Gegenden zu bleiben, wenn Vermieter die Mieten erhöhen.
Gericht sieht Schutz legitimer Rechte
Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Klage ab, da es keine grundsĂ€tzlich andere Situation feststellen konnte als zur EinfĂŒhrung der Mietpreisbremse. Noch immer stiegen Mieten bei Wiedervermietung, auch wenn etwa keine Renovierung stattgefunden habe, und lĂ€gen zunehmend ĂŒber Bestandsmieten. Damit genĂŒge die Mietpreisbremse "den Anforderungen der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit" soweit sie in Eigentumsrechte eingreife. "Der Gesetzgeber verfolgt den legitimen Zweck, die Steigerung der Mietpreise auf angespannten WohnungsmĂ€rkten zu verlangsamen und dadurch insbesondere der VerdrĂ€ngung wirtschaftlich weniger leistungsfĂ€higer Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwirken", heiĂt es in der BegrĂŒndung der Richter.Â
Die Richter gaben damit der Bundesregierung Recht, die zur BegrĂŒndung der Mietpreisbremse angefĂŒhrt hatte, dass Vermietende trotzdem noch die Möglichkeit hĂ€tten, "faktisch erhebliche Mietsteigerungen durchsetzen, weil es Wohnungssuchenden an Ausweichmöglichkeiten fehle". Es werde nur verhindert, dass "Vermietende ErtrĂ€ge realisierten, die sich allein aus der spezifischen Situation eines angespannten Wohnungsmarkts ergĂ€ben". So werde "ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Mietenden und Vermietenden auf angespannten WohnungsmietmĂ€rkten ausgeglichen". Im konkreten Fall schreiben die Richter zudem: "Auch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 19. Mai 2020 ist mit der Verfassung vereinbar."
Die Mietpreisbremse wurde zunĂ€chst 2015 eingefĂŒhrt und galt fĂŒr fĂŒnf Jahre. 2020 wurde sie bis bereits 2025 verlĂ€ngert. Im vergangenen Jahr verlĂ€ngerte der Bundestag diese erneut bis 2029. Vielen geht die Preisbremse wegen der zahlreichen Ausnahmen nicht weit genug. Die Mehrheit der Menschen in Deutschland lebt in Mietwohnungen.